Unterhaltsaufwendungen sind nur dann zwangsläufig und damit als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn die unterhaltene Person außerstande ist, für sich selbst zu sorgen. Grundsätzlich ist ein volljähriges Kind verpflichtet, seinen Vermögensstamm im Rahmen des Zumutbaren zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt. Der Einsatz eigenen Vermögens kann jedoch nicht verlangt werden, soweit dieses einer angemessenen Altersvorsorge dient.
Das gilt auch für ein behindertes Kind, wenn das Vermögen der Abdeckung künftiger Unterhaltskosten nach dem Tod der Eltern dienen soll. So billigte der Bundesfinanzhof den Eltern einer erwachsenen, schwerbehinderten Tochter die steuerliche Absetzung von 77.114 Euro Unterhaltsleistungen zu, obwohl ihre Tochter eine vermietete Eigentumswohnung besaß. Das Gericht stufte die Wohnung als angemessene Altersvorsorge ein.
Urteil des BFH vom 11.02.2010
Aktenzeichen: VI R 61/08
Der Betrieb 2010, 1213