Dem Käufer einer mangelhaften Sache stehen grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche (Rückgängigmachung des Kaufvertrags, Minderung oder Schadensersatzanspruch) zu, wenn er den Verkäufer nicht vorher vergeblich zur Nacherfüllung aufgefordert hat.
Die Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, beschränkt sich dabei nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung. Vielmehr muss er dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung stellen. Der Käufer eines Neuwagens darf daher die Verbringung des Wagens in die Werkstatt nicht mit der Begründung verweigern, er befürchte, dass die festgestellten Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation des Kunden nicht und versagte ihm den eingeklagten Anspruch auf Lieferung eines neuen Fahrzeugs.
Urteil des BGH vom 10.03.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 310/08
Betriebs-Berater 2010, 710
DAR 2010, 328