Nach § 558 Abs. 1 Satz 2 BGB kann eine Mieterhöhung bis zur örtlichen Vergleichsmiete frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Hierbei bleiben jedoch Mieterhöhungen wegen Modernisierung und Veränderung der Betriebskosten unberücksichtigt. In einer Grundsatzentscheidung hat nun der Bundesgerichtshof klargestellt, dass bei der Berechnung der Jahresfrist auch solche Mieterhöhungen unberücksichtigt bleiben, die auf einer vom Vermieter durchgeführten Modernisierungsmaßnahme beruhen, jedoch einvernehmlich von den Parteien vereinbart worden sind.
Urteil des BGH vom 18.07.2007
Aktenzeichen: VIII ZR 285/06
BGHR 2007, 1115
NJW-Spezial 2007, 499