Industrie- und Handelskammern haben als öffentlich-rechtliche Körperschaften auch öffentliche Aufgaben wahrzunehmen. Bei der Aufgabe, die gewerbliche Wirtschaft gegenüber dem Staat zu vertreten, müssen sie allerdings das höchstmögliche Maß an Objektivität walten lassen und dürfen keine reine Interessenvertretung einzelner Unternehmen oder Gruppen sein. Das setzt voraus, dass ihre Äußerungen sachlich sind und sie die notwendige Zurückhaltung wahren.
Die bestehende Pflichtmitgliedschaft der Gewerbetreibenden ist nur gerechtfertigt, wenn deren Gesamtinteresse, das die Kammern wahrzunehmen haben, durch die nach Gesetz und Satzung zuständigen Gremien ermittelt wurde. In dem vom Bundesverwaltungsgericht verhandelten Fall der sogenannten „Limburger Erklärung“ fehlte es daran, da die Verlautbarung erst nach ihrer Veröffentlichung von der Vollversammlung der IHK genehmigt wurde. Das macht sie auch unabhängig von ihrem Inhalt rechtswidrig. Geklagt hatte ein Reisebüro gegen einzelne Äußerungen der Kammer zu Themen der Bildungs-, Forschungs-, Umwelt-, Energie- und Verkehrspolitik, die seinen Interessen widersprachen.
Urteil des BVerwG vom 23.06.2010
Aktenzeichen: 8 C 20.09
Pressemitteilung des BVerwG