Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einem Fernabsatzgeschäft mit einem Versandhandel die Belastung des privaten Käufers mit Versandkosten für die Zusendung der Ware („Hinsendekosten“) gegen verbraucherschützende Vorschriften verstößt, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig, also nicht nur teilweise, an den Lieferer zurücksendet. Damit folgten die Karlsruher Richter einem entsprechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. April 2010 (AZ: C-511/08). Vertragsklauseln von Internethändlern, die dem Käufer die Tragung der „Hinsendekosten“ auferlegen, sind somit nicht mehr zulässig und daher wettbewerbswidrig.
Urteil des BGH vom 07.07.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 268/07
Betriebs-Berater 2010, 1737