Ein Unternehmer musste als Zeuge an einem auswärtigen Gericht aussagen. Die Gerichtsverhandlung in Dresden war um 16:00 Uhr beendet. Um 0:27 Uhr des nächsten Tages verunglückte der Mann auf der Rückfahrt nach Hause schwer; er ist seitdem schwerbehindert. Vor Fahrtantritt hatte der Verunglückte u.a. noch den bekannten „Striezelmarkt“ besucht. Die in Anspruch genommene gesetzliche Unfallversicherung verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und lehnte jegliche Zahlung ab.
Nimmt der Versicherte den ursprünglich angetretenen Weg nach der Beendigung der berufsbedingten Tätigkeit wieder auf, handelt es sich nur dann um einen versicherten Unfall, wenn nach Art und Dauer keine endgültige Unterbrechung des versicherten Wegs vorliegt. Für das Bundessozialgericht erfolgt ein endgültiger Übergang in die Privatsphäre, wenn die Unterbrechung mehr als zwei Stunden angedauert hat. Dieser Zeitraum war hier eindeutig überschritten. Somit konnte die beruflich veranlasste Tätigkeit (hier durch die Heimfahrt) nicht wieder „aufleben“. Die Versicherung musste nicht zahlen.
Urteil des BSG vom 27.10.2009
Aktenzeichen: B 2 U 23/08 R
UV-Recht Aktuell 2010, 114
RdW 2010, 286