Tritt ein Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband aus, muss er seinen Mitarbeitern auch dann nur noch den alten Tariflohn zahlen, wenn der Vertrag ausdrücklich auf den Tarifvertrag „in der jeweiligen Fassung“ Bezug nimmt.
Spätere Änderungen des Tarifvertrags werden nach dem Austritt nicht mehr Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Nur wenn der Arbeitgeber den für die Branche vereinbarten Lohn freiwillig weiterzahlt, muss er auch künftige Lohnerhöhungen an die Mitarbeiter weitergeben.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 18.02.2010
Aktenzeichen: 5 Sa 452/09
Pressemittelung des LAG Rheinland-Pfalz