Die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch eine Spedition für ihre Lkw-Fahrer stellt nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz keinen sozialbeitragspflichtigen Arbeitslohn dar.
Bei der Übernahme der Geldbußen durch den Arbeitgeber standen dessen eigenbetriebliche Interessen im Vordergrund, da er die Fahrer angewiesen hatte, unter Außerachtlassung güterverkehrsrechtlicher Bestimmungen, die mit den Kunden vereinbarten Liefertermine unbedingt einzuhalten. Ob das Verhalten des Arbeitgebers von der Rechtsordnung zu billigen ist, spielte für die Frage der Sozialversicherungspflicht keine Rolle.
Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 20.01.2010
Aktenzeichen: L 6 R 381/08
VRR 2010, 203
Verkehrsrecht aktuell 2010, 121