Wird ein Arbeitnehmer vor die Wahl gestellt, einer drohenden fristlosen Kündigung nur dann zu entgehen, wenn er einen vom Arbeitgeber vorgelegten Aufhebungsvertrag unterschreibt, machen Arbeitnehmer nicht selten erfolglos nachträglich geltend, zur Unterschrift genötigt worden zu sein.
Eine solche Vorgehensweise des Arbeitgebers ist jedoch dann nicht zu beanstanden, wenn dieser eine außerordentliche fristlose Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen darf. Das nahm das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Falle einer Altenpflegerin an, über die Mitarbeiter aussagten, sie habe Heimbewohner misshandelt und beschimpft (hier: gewaltsames Füttern und Zähneputzen, Zufügen von Hämatomen und Aussage „stirb doch endlich“, „blöde Kuh“). In diesem Fall durfte die Arbeitnehmerin zur sofortigen Entscheidung gedrängt werden, der Vertragsaufhebung zuzustimmen oder den Arbeitsplatz zu verlassen.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 08.12.2009
Aktenzeichen: 2 Sa 223/09
Betriebs-Berater 2010, 1276
AA 2010, 98