Wird ein Arbeitsverhältnis zunächst vom Insolvenzverwalter fortgeführt und endet es noch während des Insolvenzverfahrens, stellt sich die Frage, wem die Rechte aus einer von dem insolventen Unternehmen zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Lebensversicherung zustehen.
Für das Bundesarbeitsgericht ist hierbei maßgeblich, ob das im Versicherungsvertrag geregelte Bezugsrecht des Arbeitnehmers nach dem Versicherungsvertrag noch durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer widerrufen werden kann. Nur dann stehen die Rechte an der Versicherung der Insolvenzmasse zu. Ansonsten kann der Verwalter die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht in Anspruch nehmen, insbesondere kann er den Rückkaufswert nicht zur Masse ziehen. Die Versicherungsansprüche stehen dann dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zu.
Urteil des BAG vom 15.06.2010
Aktenzeichen: 3 AZR 334/06
ZIP 2007, 1869-1874
NZA 2007, 1169