Leistet ein Schuldner trotz Kenntnis von dessen Insolvenz eine Zahlung an den Gläubiger und nicht an den Insolvenzverwalter, kann dieser die nochmalige Erfüllung der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schuldner von der Insolvenz nichts wusste und diese auch nicht kennen musste. Die Gutgläubigkeit eines Schuldners entfällt auch nicht deswegen, weil die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits im Internet unter „www.insolvenzbekanntmachungen.de“ veröffentlicht war.
Urteil des BGH vom 15.04.2010
Aktenzeichen: IX ZR 62/09
ZIP 2010, 935
Der Betrieb 2010, 1121