Ein auf einer Internetseite angebotenes „Wissens-Quiz“, an dem gegen Zahlung einer Teilnahmegebühr von 39,99 Euro jedermann teilnehmen und bei dem als erster Preis ein Einfamilienhaus und als weitere Sachpreise u.a. mehrere Kraftfahrzeuge gewonnen werden können, erfüllt die Voraussetzungen des Begriffs des unzulässigen Gewinnspiels im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages. Gewinnspiele im Internet sind nur bei einer Teilnahmegebühr bis zu 0,50 Euro erlaubt. An der Unzulässigkeit der Veranstaltung änderte auch nichts, dass bei Punktegleichstand der Hauptgewinn zwischen den führenden Teilnehmern auf einer gesonderten Veranstaltung, also „offline“ ausgespielt werden sollte.
Beschluss des VG Münster vom 14.06.2010
Aktenzeichen: 1 L 155/10
Pressemitteilung des VG Münster