Das Oberlandesgericht Düsseldorf verneinte die Haftung von „Rapidshare“, einem kommerziellen Anbieter, der Speicherplatz für Download-Links zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden. Das Unternehmen macht die von seinen Kunden hochgeladenen Dateien weder selbst noch über Dritte öffentlich zugänglich. Vielmehr ist es die eigene und von dem Speicherplatzanbieter nicht gesteuerte Entscheidung jedes Nutzers, seine Linkreferenz und Daten ins Netz zu stellen.
Eine eigene Überprüfungsmöglichkeit scheiterte für das Gericht bereits daran, dass das Geschäftsmodell ganz wesentlich in der Vertraulichkeit der hochgeladenen Dateien besteht. Etwaige Urheberrechtsverletzungen einzelner Kunden dürfen durch auferlegte Prüfpflichten nicht das gesamte Geschäftsmodell infrage stellen. Das Gericht wies folglich die Klage eines von einer Zuwiderhandlung eines Rapidshare-Kunden betroffenen Urheberrechtsinhabers ab.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.04.2010
Aktenzeichen: I-20 U 166/09
JurPC Web-Dok. 128/2010