Ein Gastwirt muss nach Abschluss einer Versicherung gegen Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung den Versicherer darauf hinweisen, dass ihm ein „Schutzgelderpresser“ mehrfach mit der Zerstörung seines Lokals gedroht hat. Eine derartige Bedrohung stellt eine mitteilungspflichtige Gefahrerhöhung für das versicherte Objekt dar, auch wenn die Täter zu diesem Zeitpunkt noch keinen konkreten Tatentschluss gefasst haben sollten. Die Mitteilung an die Versicherung soll dieser die Möglichkeit geben, durch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen den Schadenseintritt zu verhindern.
Unterbleibt der Hinweis und wird das versicherte Lokal später tatsächlich durch mehrere Einbrüche und massive Sachbeschädigungen heimgesucht, muss die Versicherung für den Vandalismusschaden nicht aufkommen.
Urteil des BGH vom 16.06.2010
Aktenzeichen: IV ZR 229/09
Betriebs-Berater 2010, 1610