Schließt ein Unternehmen für einen Gesellschafter-Geschäftsführer eine Lebensversicherung ab, so unterliegen die hieraus an die Hinterbliebenen des Gesellschafter-Geschäftsführers erbrachten Versicherungsleistungen nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg der Erbschaftssteuer. Entscheidend ist, ob der Verstorbene das Unternehmen maßgeblich (mit)beherrscht hat und die betriebliche Altersvorsorge gezielt steuern konnte. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten an, sodass das Bestehen lediglich einer Minderheitsbeteiligung unerheblich ist.
Nur wenn ein versicherter, tätiger Gesellschafter bzw. Arbeitnehmer über maßgebliche Einflussmöglichkeiten verfügt, müssen seine Erben für die Auszahlung der Police Erbschaftssteuer zahlen.
Urteil des FG Baden-Württemberg vom 23.02.2010
Aktenzeichen: 11 K 498/07
StE 2010, 390