Stellt ein Anwohner seinen Pkw im eingeschränkten Halteverbot ab, in dessen Bereich eine Ausnahmeregelung zugunsten der mit Parkausweis ausgestatteten Anwohner gilt, ohne seinen Anwohnerparkausweis sichtbar in das Fahrzeug zu legen, kann dieses auf seine Kosten abgeschleppt werden.
Das Abschleppen eines ohne ausliegenden Parkausweis in einer Anwohnerparkzone abgestellten Fahrzeugs ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn sich insbesondere in den Abendstunden ohne zeitliche Verzögerung weder die Parkberechtigung feststellen lässt noch der Fahrzeugführer zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann. Das gilt auch dann, wenn für das Fahrzeug tatsächlich ein Anwohnerparkausweis ausgestellt worden ist.
Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.08.2009
Aktenzeichen: 5 A 1430/09
NWVBl 2010, 71
RdW 2010, 294