Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Beschlusskompetenz, bei Abschluss eines gemeinschaftlichen Kabelnutzungsvertrags oder auch später den internen Umlageschlüssel festzulegen. Die Festlegung des Umlageschlüssels darf jedoch nicht erst im Rahmen der Kostenverteilung in der Jahreseinzelabrechnung erfolgen.
Das Oberlandesgericht München hält es in diesem Zusammenhang für zulässig, dass die Kosten für die Kabelfernsehanlage nicht – wie üblich – nach Anzahl der Wohneinheiten, sondern nach Miteigentumsanteilen verteilt werden. Da die Entscheidung insoweit von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm abweicht (15 W 142/03), wurde die Sache dem Bundesgerichtshof zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
Beschluss des OLG München vom 11.07.2007
Aktenzeichen: 34 Wx 021/07
OLGR München 2007, 745
NJW-Spezial 2007, 435