Bei der strafrechtlichen Beurteilung eines nächtlichen Verkehrsunfalls auf einer Landstraße, bei dem ein Fußgänger getötet wurde, ging es um die Frage, ob der Unfallfahrer nach dem Abblenden mit angepasster Geschwindigkeit gefahren ist. Hierzu stellte das Oberlandesgericht Köln folgende Grundsätze auf:
„Wer vor einem entgegenkommenden Fahrzeug ganz kurz abblendet, ist nicht zur Herabsetzung seiner Geschwindigkeit verpflichtet, wenn er innerhalb des zuvor vom Fernlicht ausgeleuchteten Raumes wieder aufblenden kann. Muss nach dem Abblenden länger mit Abblendlicht gefahren werden, so braucht der Kraftfahrer nicht sofort im Augenblick des Abblendens seine Geschwindigkeit auf das durch die geringere Reichweite der abgeblendeten Scheinwerfer bedingte Maß herabsetzen, etwa durch scharfes Bremsen. Vielmehr genügt es, wenn er bis zum Ende der vorher ausgeleuchteten Strecke seine Geschwindigkeit – allmählich – so weit herabgesetzt hat, dass er nunmehr innerhalb der Reichweite der abgeblendeten Scheinwerfer anhalten kann. Dabei folgt aus der Regel des Fahrens auf Sichtweite, dass der Vorgang der Geschwindigkeitsanpassung so rechtzeitig abgeschlossen sein muss, dass der Kraftfahrer außerhalb des zuvor durch das Fernlicht ausgeleuchteten Bereichs rechtzeitig vor einem Hindernis auf seiner Fahrbahn anhalten kann (Beispiel: Schaltet der Kraftfahrer an der Fahrbahnstelle x von Fernlicht auf Abblendlicht, dann muss er bei einer etwaigen Reichweite des Fernlichts von 200 m seine Geschwindigkeit auf der Strecke von 200 m soweit reduziert haben, dass er vor einem Hindernis, das sich auf seiner Fahrspur in einer Entfernung – gerechnet von Punkt x – außerhalb des 200-m-Bereichs befindet, noch rechtzeitig anhalten kann).“
Beschluss des OLG Köln vom 20.04.2010
Aktenzeichen: III-1 RVs 71/10
DAR 2010, 337