Großeltern können von ihren Enkelkindern nur auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, wenn feststeht, dass die Eltern des Kindes leistungsunfähig sind. Das Kind hätte in einem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall nachweisen müssen, dass es sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Vater ausgeschöpft hat. Ferner hätte es darlegen müssen, dass es der Mutter, die ein sechsjähriges Kind aus einer anderen Beziehung betreut, nicht zuzumuten ist, einer vollzeitigen Tätigkeit nachzugehen, um ihre Leistungsfähigkeit herzustellen. Da diese Nachweise nicht erbracht wurden, griff die sekundäre Unterhaltspflicht der Großeltern nicht ein.
Beschluss des OLG Köln vom 16.02.2010
Aktenzeichen: 4 WF 19/10
FamFR 2010, 275