Wendet ein Erblasser einem Miterben einen bestimmten Gegenstand zu, ist oft schwer zu entscheiden, ob damit zusätzlich zum Erbanteil ein Vermächtnis oder lediglich eine Teilungsanordnung gewollt war. Eine Teilungsanordnung liegt vor, wenn der Erblasser Anordnung über die Aufteilung des Erbes unter den Erben und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft trifft.
Der Fall: Ein Erblasser hinterließ zwei Söhne und eine Tochter. Sein Testament enthielt lediglich folgende Verfügung: „Das Haus geht an X (die Tochter) und darf nicht verkauft werden, im Verkaufsfalle in Erbmasse“. Die Tochter (X) hatte das Haus bereits zu Lebzeiten des Vaters bewohnt und als Kanzlei genutzt. Zum Nachlass gehörte u.a. noch ein weiteres Wohnhaus.
Das Landgericht Krefeld ging bei der Auslegung des Testaments davon aus, dass ein Vermächtnis zugunsten der Tochter vorlag. Diesem Ergebnis lag zugrunde, dass der Erblasser Kaufmann und ihm daher bewusst war, dass er seiner Tochter mit der Zusatzklausel das von ihr bereits genutzte Haus und damit einen gesonderten Vorteil zuwendete, zumal er für die Verteilung seines übrigen Vermögens keine Anordnung getroffen hatte. Nur für den Fall des Hausverkaufs sollte der Erlös in die Erbmasse fallen und allen Miterben zustehen. Im Ergebnis erhielten alle drei Kinder ein Drittel des Nachlasses ohne das gesondert vermachte Haus. Dieses kam der Tochter zusätzlich zugute.
Urteil des LG Krefeld vom 12.02.2010
Aktenzeichen: 5 O 352/09
ErbR 2010, 203