Der Vermieter kann die wiederkehrenden Kosten der Reinigung des Öltanks einer Heizungsanlage als Betriebskosten auf seine Mieter abwälzen. Erfolgt die Tankreinigung nicht jährlich, sondern in größeren zeitlichen Abständen, können die Kosten grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem sie entstehen.
Urteil des BGH vom 11.11.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 221/08
NJW 2010, 226
MDR 2010, 137