Ein Vermieter kann sein Mieterhöhungsverlangen auf ein vorgelegtes Sachverständigengutachten, die Benennung von drei Vergleichswohnungen oder bezugnehmend auf den örtlichen Mietspiegel stützen. Existiert in einer Stadt kein eigener Mietspiegel, kann sich der Vermieter auch auf den Mietspiegel einer Nachbarstadt berufen, wenn beide Städte im Hinblick auf das Mietniveau vergleichbar sind.
Erhebt der Mieter im Erhöhungsverfahren jedoch substanziierte Einwendungen, den Verfassern des Mietspiegels habe es an der erforderlichen Sachkunde gefehlt oder sie hätten sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen bzw. unzureichendes Datenmaterial verwendet, muss das Gericht dem nachgehen. Bleiben danach Zweifel an der Verlässlichkeit des Mietspiegels, ist dessen Indizwirkung erschüttert. Der Vermieter muss den Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete dann anderweitig erbringen.
Urteil des BGH vom 16.06.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 99/09
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