Ein Wohnungseigentümer kann auch dann persönlich (gesamtschuldnerisch) aus einem Abfallgebührenbescheid in Anspruch genommen werden, wenn er in dem Bescheid nicht namentlich genannt wurde. Es genügt, wenn der Bescheid an eine bestimmte, durch eine Verwalterfirma vertretene Wohnungseigentümergemeinschaft adressiert wurde. Der Bescheid richtet sich dann an die bei Bekanntgabe aktuellen Wohnungseigentümer, die Miteigentümer des betreffenden Grundstücks sind. Deren namentliche Aufführung im Bescheid ist nicht zwingend erforderlich.
Beschluss des VG Göttingen vom 03.02.2010
Aktenzeichen: 3 B 607/09
AbfallR 2010, 111