Eine Kündigung ohne Unterschrift ist unwirksam. Sie kann von dem betroffenen Arbeitnehmer daher auch noch nach Ablauf der dreiwöchigen Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gerichtlich angegriffen werden. Nach dem Wortlaut des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt die Klagefrist nur für schriftliche Kündigungen. Eine (maschinen)schriftlich verfasste, aber nicht unterschriebene Kündigung entspricht nicht der Schriftform. Besteht der Arbeitgeber gleichwohl auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist eine Feststellung der Unwirksamkeit daher auch noch nach Fristablauf möglich.
Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 14.04.2010
Aktenzeichen: 12 Ta 363/10
Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg