Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen (§ 651e BGB). Das Landgericht Frankfurt am Main vertritt die Auffassung, dass bei Beurteilung einer erheblichen Beeinträchtigung nicht auf starre Prozentsätze einer fiktiven Reisepreisminderung wegen vorhandener Mängel abgestellt werden kann.
Allerdings kann bei Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte eine fiktive Minderungsquote von 35 Prozent ein Anhaltspunkt sein, ab wann die Voraussetzungen für eine Kündigung ausreichen. Eine Minderungsquote von 20 Prozent (hier: wegen des Fehlens eines bei der Buchung zugesagten Balkons eines Hotelzimmers) ist jedenfalls kein ausreichendes Indiz für eine erhebliche Reisebeeinträchtigung.
Urteile des LG Frankfurt vom 17.12.2009
Aktenzeichen: 2-24 S 140/09, 2/24 S 140/09
RRa 2010, 27