Beim Auszug eines Mieters müssen verbrauchsabhängige Betriebskosten durch Zwischenablesungen festgestellt werden. Dies ist meist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der Vermieter diese Nutzerwechselgebühren jedenfalls nicht als Betriebskosten auf den Mieter abwälzen kann, da sie nicht regelmäßig anfallen.
Hinweis: Vermieter sollten daher darauf achten, dass eine entsprechende Kostentragungsregelung in den Mietvertrag aufgenommen wird, die dem Mieter die Nutzerwechselgebühren bei einem (vorzeitigen) Auszug auferlegt.
Urteil des BGH vom 14.11.2007
Aktenzeichen: VIII ZR 19/07
WoM 2008, 85
ZGS 2008, 5