Bietet ein Reiseveranstalter im Rahmen einer Flugreise auch den Transfer zum Flughafen per Zug in seinem Gesamtleistungspaket an, wird das Eisenbahnunternehmen dessen Erfüllungsgehilfe. Der Reiseveranstalter haftet seinem Kunden dann auf Schadensersatz, wenn der Reisende infolge einer Zugverspätung seinen Flug zum Reiseziel verpasst.
Urteil des AG Hannover vom 10.09.2009
Aktenzeichen: 553 C 6845/09
RRa 2010, 32