Ein Ehepaar sanierte von 1996 bis 2006 eine Immobilie in der Absicht, diese später zu vermieten. Das Finanzamt verweigerte jedoch die Anerkennung der Renovierungskosten von knapp über 100.000 Euro, da der Altbau zu diesem Zeitpunkt noch nicht vermietbar war. Erst weitere, umfangreiche Baumaßnahmen im Jahr 2008 ermöglichten schließlich eine Vermietung.
Das Niedersächsische Finanzgericht stellte bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Sanierungskosten auf das Jahr 2006 ab. Da zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar war, ob und wann die Immobilie jemals in einen vermietbaren Zustand gebracht wird, fehlte es beim vorläufigen Abschluss der Gebäudesanierung an einer ernsthaften Vermietungsabsicht. Die Kosten für die 10-jährige Sanierung konnten daher nicht nachträglich als Verlust mit den späteren Mieteinnahmen verrechnet werden.
Urteil des Niedersächsischen FG vom 06.05.2010
Aktenzeichen:
StE 2010, 419