Ein Steuerpflichtiger kann Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von jährlich bis zu 8.004 Euro steuerlich absetzen. Verfügt der Unterhaltsberechtigte jedoch selbst über hohe eigene Einkünfte oder eigenes Vermögen von über 15.000 Euro, ist kein Abzug der Unterhaltszahlungen möglich.
Bei der Berechnung ist der gemeine Wert des Vermögens nach dem Bewertungsgesetz abzüglich von Schulden und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesem Vermögen zugrunde zu legen. Bei der Berechnung bleiben Vermögenswerte außer Betracht, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde, als auch Gegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert, z.B. Erinnerungswert, für den Unterhaltsempfänger haben oder zu seinem Hausrat gehören, sowie ein angemessenes Hausgrundstück, wenn der Unterhaltsempfänger dieses allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt, denen es nach seinem Tod weiter als Wohnung dienen soll.
Urteil des BFH vom 11.02.2010
Aktenzeichen: VI R 65/08
DStRE 2010, 611