Wer – aus welchen Gründen auch immer – beabsichtigt, gegen die am 30.6.2010 abgehaltene Wahl des Bundespräsidenten durch alle Instanzen gerichtlich vorzugehen, riskiert nicht nur eine Klageabweisung, sondern auch die Verhängung einer sogenannten Missbrauchsgebühr. Diese Gebühr kann verhängt werden, wenn das Bundesverfassungsgericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.
Das Bundesverfassungsgericht verhängte gegen einen Beschwerdeführer, der die Wahl des Bundespräsidenten im Jahr 2009 wegen angeblicher, aber in keiner Weise nachvollziehbarer Verstöße gegen das Demokratie- und Gewaltenteilungsprinzip für verfassungswidrig hielt, eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 Euro. Nach dem Gesetz können derartige Missbrauchsfälle mit bis zu 2.600 Euro sanktioniert werden.
Beschluss des BVerfG vom 22.05.2010
Aktenzeichen: 2 BvR 1783/09
JURIS