Bei der Festlegung von Prüforten für Fahrprüfungen hat sich die zuständige Behörde ausschließlich an den Notwendigkeiten der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu orientieren.
Sind die Gesichtspunkte der Verkehrssicherheit hinreichend berücksichtigt, hat eine Fahrschule auch dann keine rechtliche Handhabe gegen die Festlegung eines Prüfungsortes, wenn sich in dessen Nähe eine andere Fahrschule befindet und Fahrschüler deshalb (möglicherweise) dieser Fahrschule den Vorzug geben.
Beschluss des VGH Kassel vom 26.04.2010
Aktenzeichen: 2 A 1821/09
DAR 2010, 404