Nach dem am 1. November 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) müssen die Geschäftsanteile auf der Gesellschafterliste durchnummeriert werden. Bei einer Übertragung kann dann auf die jeweilige laufende Nummer des übertragenen Geschäftsanteils verwiesen werden.
Ist die Nummerierung bei einer „Altgesellschaft“ noch nicht nachgetragen, kann dies im Falle des Verkaufs oder der Abtretung eines Gesellschaftsanteils problematisch sein. Eine wirksame Übertragung liegt nämlich nur vor, wenn der übertragene Anteil darin genau bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Hierauf ist in der entsprechenden notariellen Vereinbarung zu achten. Hält ein Gesellschafter mehrere Anteile, von denen nicht alle veräußert werden, sind für die Bestimmbarkeit Formulierungen wie „… wird der von Gesellschafter X aufgrund notarieller Beurkundung vor dem Notar Y (Urkundennummer) erworbene Geschäftsanteil an Y veräußert …“ empfehlenswert.
Urteil des BGH vom 19.04.2010
Aktenzeichen: II ZR 150/09
GmbHR 2010, 918
NZG 2010, 908