Nach Art. 10 § 3 MRVG (Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen) ist die Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen verboten. Der Bundesgerichtshof hat dieses Koppelungsverbot für verfassungsmäßig erklärt, da mit ihm der wichtige Zweck verfolgt wird, die freie Wahl des Architekten durch den Bauherrn allein nach Leistungskriterien vornehmen zu können und das typische Berufsbild des freien Architekten zu schützen sowie den Wettbewerb unter den Architekten zu fördern.
Urteil des BGH vom 22.07.2010
Aktenzeichen: VII ZR 144/09
EBE/BGH 2010, BGH-Ls 688/10