Eine Vereinbarung, nach der eine Mutter auf sämtliche eigene Unterhaltsansprüche gegenüber dem Antragsteller für die Zukunft verzichtet und ihn überdies „von jeglichen Ansprüchen auf Zahlung von Kindesunterhalt für das erwartete nicht eheliche Kind“ freistellt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn sie dadurch nicht in der Lage ist, den eigenen Unterhalt und den des Kindes zu decken und auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist. Ein Unterhaltsverzicht darf nicht zulasten des Kindes und der Allgemeinheit gehen.
Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 21.03.2007
Aktenzeichen: 6 WF 28/07
OLGR Frankfurt 2007, 703