Auch ein Internethändler, der Motorenöle im Versandhandel vertreibt, ist verpflichtet, private Endverbraucher gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 Altölverordnung (AltölVO) darauf hinzuweisen, dass das Altöl bei einer von ihm zu bezeichnenden Annahmestelle kostenlos zurückgegeben werden kann. Fehlt dieser Hinweis auf der Internetseite, liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor.
Beschluss des OLG Hamburg vom 02.06.2010
Aktenzeichen: 5 W 59/10
JurPC Web-Dok. 137/2010
WRP 2010, 1065