Der Werbende muss bei einem werbemäßigen Preisvergleich angeben, welche Dienstleistungen der angesprochene Kundenkreis für die gegenübergestellten Preise von den unterschiedlichen Anbietern jeweils erhält. Dabei hat er zur Vermeidung der Irreführungsgefahr die Angaben so vollständig zu machen, dass alle diejenigen Eigenschaften, zu denen der Verbraucher Angaben erwartet, auch vollständig aufgeführt werden.
Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn es ein Telekommunikationsanbieter bei der Gegenüberstellung von Tarifen in dem Werbevergleich unterlässt, auf die unterschiedlichen Mindestvertragslaufzeiten hinzuweisen. Der Verbraucher legt Wert auf eine möglichst kurze Vertragslaufzeit, weil die Unternehmen in der Regel nach recht schnell ihre Angebote verändern und aus Sicht des Verbrauchers „verbessern“. Deswegen kann sich eine langfristige Bindung als hinderlich erweisen. Der Irreführungsvorwurf wird auch nicht dadurch beseitigt, dass in einem sogenannten Sternchenhinweis die Dauer der Vertragslaufzeit des Werbenden angegeben wird. Die Werbung hätte einen eindeutigen Hinweis auf die unterschiedlichen Laufzeiten der Konkurrenzangebote enthalten müssen. Das Oberlandesgericht Köln erklärte somit den Preisvergleich für wettbewerbswidrig.
Urteil des OLG Köln vom 30.04.2010
Aktenzeichen: 6 U 194/09
GRURPrax 2010, 325