Ein Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der vereinbarten bzw. gesetzlichen Fristen kündigen. Gibt er einen Grund an, darf dieser jedoch nicht völlig aus der Luft gegriffen sein. Ansonsten wäre die Kündigung rechtsmissbräuchlich.
Führt der Arbeitgeber als Grund für die vorzeitige Vertragsbeendigung das ungepflegte Erscheinungsbild und unangenehmen Schweißgeruch des Mitarbeiters an, reicht die subjektive Einschätzung der Vorgesetzten und deren Verständnis eines gepflegten Erscheinungsbildes aus. Eine Schädigungsabsicht ist daraus dann nicht ableitbar.
Urteil des ArbG Köln vom 25.03.2010
Aktenzeichen: 4 Ca 10458/09
Betriebs-Berater 2010, 888