Sind nach einem Betriebsübergang Arbeitnehmer und Erwerber des Betriebs an einen allgemein verbindlichen Tarifvertrag gebunden, löst dieser einen vom Betriebsveräußerer mit der Gewerkschaft vereinbarten Haustarifvertrag ab.
Urteil des BAG vom 07.07.2010
Aktenzeichen: 4 AZR 1023/08
Betriebs-Berater 2010, 1787