Ist ein Handelsvertreter nur für einen Auftraggeber tätig, unterliegt er als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Übt der Handelsvertreter noch eine andere Tätigkeit als Arbeitnehmer aus, ist der Arbeitgeber nicht als weiterer „Auftraggeber“ im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB 6 anzusehen. Die Versicherungspflicht hinsichtlich der Handelsvertretertätigkeit bleibt daher trotz der nicht selbstständigen „Nebentätigkeit“ bestehen.
Urteil des BSG vom 04.11.2009
Aktenzeichen: B 12 R 7/08 R
RdW 2010, 317
Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Selbständige sollten neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch privat vorsorgen, zum Beispiel mit einer Riester Rente. Vor dem Abschluss eines Riester Vertrages empfiehlt sich das Einholen von mehreren Vergleichsangeboten.