Ein gegen einen überwiegend als Fahrer beschäftigten Arbeitnehmer verhängtes dreimonatiges Fahrverbot wegen Trunkenheit im Straßenverkehr rechtfertigt selbst dann nicht ohne weiteres eine fristlose Kündigung, wenn der Mitarbeiter bereits einschlägig abgemahnt worden war. Vielmehr muss der Arbeitgeber die (hier lange) Dauer des Arbeitsverhältnisses und alle Einzelheiten berücksichtigen, die zu dem erneuten Fahrverbot geführt haben.
In dem konkreten Fall hatte sich der Mitarbeiter in einer schwierigen psychologischen Lage befunden und dabei mehr als üblich getrunken. Am nächsten Morgen war er von der Polizei mit Restalkohol angetroffen worden. Das Arbeitsgericht Iserlohn hielt unter diesen Umständen eine weitere Abmahnung, nicht jedoch eine sofortige Kündigung für angemessen.
Urteil des ArbG Iserlohn vom 05.11.2008
Aktenzeichen: 1 Ca 1594/08
AE 2009, 241