Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Dies regelt § 37 Abs. 1-3 BetrVG.
Der Anspruch eines Betriebsrats auf Mehrarbeitsvergütung für Betriebsratstätigkeit setzt jedoch voraus, dass er den Arbeitgeber zuvor zur Arbeitsbefreiung aufgefordert hat und der Arbeitgeber die Gelegenheit hatte, diese Arbeitsbefreiung auch zu ermöglichen.
Urteil des LAG Mainz vom 19.11.2009
Aktenzeichen: 2 Sa 389/09
jurisPR-ArbR 31/2010, Anm. 6