Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Billigen Gerichte dem Betriebsrat insgesamt nur einen einzigen Internetzugang zu, hat das Bundesarbeitsgericht die Anforderungen an eine zeitgemäße Computerausstattung nun erheblich erweitert.
Der Betriebsrat kann die Beschaffung von Informationen aus dem Internet für jedes einzelne Mitglied zur Erfüllung seiner Aufgaben – etwa zur Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen – für erforderlich ansehen. Auch mit der Entscheidung, seinen Mitgliedern eigene E-Mail-Adressen zum Zwecke der externen Kommunikation einzurichten, überschreitet der Betriebsrat seinen Beurteilungsspielraum nicht. Dem standen auch keine berechtigten Kosteninteressen des Arbeitgebers entgegen, da die Betriebsratsmitglieder ohnehin alle an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt waren, sodass es lediglich der Freischaltung des Internets und der Einrichtung der E-Mail-Adressen bedurfte.
Beschluss des BAG vom 14.07.2010
Aktenzeichen: 7 ABR 80/08
AuR 2010, 397