Auf seiner Internetseite bot ein gewerblicher Händler im Jahr 2009 ein Verpackungsgerät zum Preis von 129 Euro an. Ein Privatmann bestellte daraufhin im April acht dieser Geräte. Der Händler übersandte anschließend jeweils eine Bestellbestätigung. Danach erhielt der Kunde Lieferungen, die jedoch nur Akkus für die bestellten Verpackungsgeräte enthielten. In dem folgenden Rechtsstreit ging es um die Frage, ob überhaupt ein Kaufvertrag über die zehnmal so teuren Verpackungsgeräte zustande gekommen war.
Dies verneinte das Amtsgericht München, nach dessen Auffassung das Anbieten der Ware auf der Homepage eines Internetshops lediglich dem Auslegen von Waren im Supermarktregal oder im Schaufenster entspricht und daher kein Angebot darstellt, sondern lediglich eine Aufforderung an jedermann, ein Angebot zu machen. Das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags liegt dann in der Bestellung des Kunden. Eine Annahme dieses Angebots lag nach Auffassung des Gerichts nicht in der ausdrücklich als solchen bezeichneten Bestellbestätigung. In derartigen Fällen ist die Annahme des Kaufangebots in der Übersendung der Ware an den Kunden zu sehen. Hier wurden jedoch völlig andere Artikel geliefert als die bestellten. Danach wurde das Kaufangebot des Kunden letztlich zu keinem Zeitpunkt angenommen. Der Händler musste daher nicht liefern.
Urteil des AG München vom 04.02.2010
Aktenzeichen: 281 C 27753/09
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