Nach § 97a Abs. 2 UrhG beschränken sich die Anwaltsgebühren für die erstmalige Abmahnung eines Urheberrechtsverstoßes in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, also durch eine Privatperson, auf 100 Euro.
Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg stellt der Verkauf eines nicht autorisierten Live-Mitschnitts einer Musikband auf eBay eine erhebliche Rechtsverletzung dar, sodass die Kappungsgrenze des § 97a Abs. 2 UrhG von 100 EUR für die Geltendmachung von Abmahnkosten keine Anwendung findet.
Urteil des LG Hamburg vom 30.04.2010
Aktenzeichen: 308 S 12/09
ZUM 2010, 611