Gleicht ein Versicherungsnehmer, hier eine Spedition, seinem Vertragspartner einen durch Beschädigung des Transportgutes entstandenen Schaden aus, weil er sich hierzu vertraglich verpflichtet hat, verliert er dadurch nicht seinen Versicherungsschutz aus einer vorher abgeschlossenen Transportversicherung. Sein Freistellungsanspruch wandelt sich durch die (berechtigte) Befriedigung des Geschädigten in einen Zahlungsanspruch um. Er kann dann die Zahlung des Entschädigungsbetrages direkt an sich verlangen.
Urteil OLG Stuttgart vom 21.04.2010
Aktenzeichen: 3 U 182/09
jurisPR-VersR 7/2010, Anm. 4
RuS 2010, 284