Arbeitnehmer sollten vorsichtig sein, wenn sie ihrem Arbeitgeber finanziell unter die Arme greifen, um ihren Arbeitsplatz zu erhalten, z.B., indem sie eine Bürgschaft für Kredite an den Arbeitgeber stellen.
In einem vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall stellte ein Arbeitnehmer zugunsten des Arbeitgebers eine Bürgschaft über den fast vierfachen Betrag seines Jahresgehalts. Außerdem sollte er mit einer Beteiligung von 25 Prozent Gesellschafter der GmbH werden. Zum Eintritt in die GmbH als Gesellschafter kam es jedoch nicht mehr, weil die GmbH vor der Eintragung in das Handelsregister Insolvenz anmelden musste. Als der Mitarbeiter von der kreditgebenden Bank aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wurde, wollte er die Zahlungen zumindest als Anschaffungskosten seiner – nicht zustande gekommenen – GmbH-Beteiligung steuermindernd geltend machen. Dies lehnten die Finanzrichter ab.
Da der Arbeitnehmer die angestrebte Gesellschafterstellung nicht mehr erreichte, entfiel für ihn die Möglichkeit, seine Zahlung als Anschaffungskosten zu deklarieren. Auch eine Geltendmachung als Werbungskosten kam wegen des gleichzeitig vereinbarten Eintritts in das Unternehmen als Gesellschafter nicht in Betracht. Dass dieser wegen der Insolvenz nicht mehr vollzogen werden konnte, spielte bei der steuerrechtlichen Beurteilung keine Rolle.
Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 16.03.2010
Aktenzeichen: 6 K 1328/05
DStZ 2010, 509