Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärte den Ausschluss des Vaters eines nicht ehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter für verfassungswidrig. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am 1. Juli 1998 wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals unabhängig davon, ob sie zusammenleben, durch § 1626a BGB die Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu tragen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies ihrem Willen entspricht und beide Elternteile entsprechende Sorgeerklärungen abgeben (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB); anderenfalls bleibt die Mutter alleinige Sorgerechtsinhaberin für das nicht eheliche Kind. Auch eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater kann nach § 1672 Abs. 1 BGB bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern außer bei einer Sorgerechtsentziehung oder dem Tod der Mutter nur mit Zustimmung erfolgen.
Mit dieser gesetzlichen Regelung greift der Gesetzgeber unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nicht ehelichen Kindes ein, indem er ihn bei verweigerter Zustimmung der Kindesmutter ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt.
Das Familiengericht muss daher dem Antrag eines Vaters, ihm das gemeinsame Sorgerecht oder sogar das alleinige Sorgerecht zu übertragen, auch bei der Zustimmungsverweigerung der Mutter stattgeben, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
Urteil des BVerfG vom 21.07.2010
Aktenzeichen: 1 BvR 420/09
FamRZ 2010, 1403