Der Jugendhilfeträger ist verpflichtet, in Ferienzeiten, in denen viele Kinderbetreuungseinrichtungen geschlossen sind, eine anderweitige Betreuung für die Kinder sicherzustellen, die von den Erziehungsberechtigten nicht betreut werden können. Hieraus ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten zu einer Kindertagesstätte in einer anderen Ortsgemeinde.
Urteil des VG Koblenz vom 27.07.2010
Aktenzeichen: 5 L 914/10.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz