Legt ein Versicherter mit der Geltendmachung von Ansprüchen wegen der (angeblichen) Entwendung des versicherten Fahrzeugs einen wissentlich gefälschten Kaufvertrag vor, liegt darin eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers. Dies führt unabhängig von der Feststellung, ob tatsächlich ein versicherter Fahrzeugdiebstahl vorlag, zur Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung.
Urteil des LG Dortmund vom 19.08.2009
Aktenzeichen: 22 O 124/08
Schaden-Praxis 2010, 119