Setzen Eheleute durch ein gemeinschaftliches Testament einander gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen sie, dass nach ihrem Tode der Neffe der Ehefrau und dessen Familie „unser Vermögen erben“ soll, so stellt sich die Frage, ob der überlebende Ehegatte hierdurch gehindert ist, durch ein neues Einzeltestament einen anderen Schlusserben einzusetzen.
Dies ist dann zu verneinen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen wurde und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (sog. Wechselbezüglichkeit). Andererseits kommt es darauf an, ob der erstverstorbene Ehegatte die im Testament bezeichneten Personen als Erben nach dem Überlebenden bestimmt hat, weil dies der andere Ehegatte auch getan hat. Ob das der Fall ist, hat das Nachlassgericht unter Heranziehung sämtlicher Beweismittel durch Auslegung des Testaments zu ermitteln.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14.09.2007
Aktenzeichen: I-3 Wx 131/07
OLGR Düsseldorf 2008, 48